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Geschäftsordnung der Triathlon Abteilung des Olympischen Sportclubs
Potsdam Luftschiffhafen e.V. (Stand Mai 2008)
Präambel:
Die Triathlon Abteilung des Olympischen Sportclubs Potsdam Luftschiffhafen e.V., im
folgenden OSC, erkennt die Satzung des OSC an. Bei Unklarheiten hat die Satzung des
OSC Vorrang.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Die am 01.01.1997 gegründete Abteilung führt den Namen Zeppelin-Team OSC Potsdam, im folgenden ZT.
- Der Sitz des ZT ist Potsdam.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des ZT
Der Zweck der Abteilung ist die Entwicklung, Pflege und Förderung des Tria- und
Duathlonsports im Nachwuchs-, Breiten- und Wettkampfbereich. Hierbei gelten die
Richtlinien der Deutschen Triathlon Union.
§3 Organe des ZT
Die Organe des ZT sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
§4 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird jährlich durchgeführt. Sie wird vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister, durch
Aushang unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntmachung der
Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind,
einberufen. - Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes.
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
d) Beratung und Beschlussfassung von wichtigen Themen
e) Entlastung der Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes,
f) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes,
g) Bestätigung des Jugendsprechers,
h) Wahl der Kassenprüfer,
i) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
j) Beschlussfassungen über Änderungen der Geschäftsordnung, - Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung mitzuteilen und
sind den anderen Mitgliedern durch Veröffentlichung bekannt zu geben. - Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu
ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des ZT erfordert oder wenn die
Einberufung von einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des
Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Die
außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 2 Wochen unter
Bekanntmachung der Tagesordnung einzuberufen. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit, ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt. Beschlüsse über Änderung der Geschäftsordnung und Auflösung des
Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder, ungültige
Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. - Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von den drei Mitgliedern des
geschäftsführenden Vorstands zu unterschreiben.
§5a Der geschäftsführende Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand des ZT setzt sich zusammen aus dem:
a) erstem Vorsitzenden, als Abteilungsleiter des OSC
b) Zweiten Vorsitzenden, als dessen Stellvertreter (OSC)
c) Schatzmeister, als Stellvertreter des Vorsitzenden bei Verhinderung des zweiten
Vorsitzenden. - Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins gilt, dass der 2. Vorsitzende
und der Schatzmeister nur im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden zur Vertretung
des Vereins befugt sind. - Der geschäftsführende Vorstand wird jeweils für die Dauer von zwei Jahren durch
die Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. - Der geschäftsführende Vorstand kann einen Leiter für die Abteilungsgeschäftsstelle
ernennen.
§5b Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands
- erster Vorsitzender:
- Präsentation der Abteilung
- Vertreter der Abteilung bei Präsidiums- und Verbandssitzungen
- Einberufung von Vorstands- und Mitgliederversammlungen
- Leitung von Vorstandssitzungen
- zweiter Vorsitzender:
- Sponsoren- und Spendengewinnung sowie Kontaktpflege
- Ausloten der Fördermöglichkeiten durch die öffentliche Hand
- Ausführung der Tagesgeschäfte des geschäftsführenden Vorstands
- Protokollierung und Archivierung der Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen
- Schatzmeister:
- Verwaltung der Finanzen der Abteilung
- Bearbeitung von Aufnahme- und Startpassanträgen
- Verwaltung und Pflege der Mitgliederstatistik
- Leiter der Abteilungsgeschäftsstelle:
Dem Leiter der Abteilungsgeschäftsstelle können durch den geschäftsführenden
Vorstand Aufgaben zur Entlastung des Vorstandes übertragen werden.
§6a Der erweiterte Vorstand
- Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes,
b) der Jugendsprecher, als Jugendleiter gemäß OSC,
c) der Breitensportvertreter,
d) der Leistungssportvertreter für den Wettkampfsport,
e) der Medienbeauftragte,
f) der Kassenwart Leistungssport,
g) der Leiter der Abteilungsgeschäftsstelle, nur in beratender Funktion ohne
Stimmrecht,
h) der Leistungssportvertreter kann einen Vertreter der Trainer zur Beratung
einladen, ohne Stimmrecht. - Der erweiterte Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied des
erweiterten vorstandes hat eine Stimme. Stimmenübertragung ist unzulässig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden oder nachfolgend die des Schatzmeisters. Der
Leiter der Abteilungsgeschäftsstelle und der Vertreter der Trainer haben keine
Stimme. - Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Bei vorzeitigem
Ausscheiden beruft der erweiterte Vorstand den Nachfolger. - Dem erweiterten Vorstand obliegt:
a) die Erarbeitung des Haushaltsplanes,
b) die Ausarbeitung von Beschlussfassungen über die Ordnungen der Abteilung. - Der erweiterte Vorstand ordnet und überwacht die Arbeit des ZT und ist der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
§6b Aufgaben der Mitglieder des erweiterten Vorstands
- Jugendsprecher:
- Vertretung der Interessen der Jugendlichen im Verein,
- Koordinierung und Berichterstattung der Jugendarbeit im Verein.
- Breitensportvertreter:
- Vertretung des Breitensports im Vorstands
- Verwaltung (Terminkalender) der Aktivitäten im Verein wie Vereinsabende,
Wettkämpfe, Trainingstermine, - Pflege und Gewinn von Mitgliedern,
- Organisation von Trainingslagern, Vereins- und Wettkampffahrten.
- Leistungssportvertreter:
- Vertretung des Wettkampfsports im Vorstand,
- Vertretung der Interessen der Trainer und Übungsleiter,
- Leiter der Bundesligamannschaften,
- Organisation des Sport- und Trainingsbetriebs,
- Kontaktpflege zum LSB, OSP und BTB.
- Medienbeauftragter:
- Kontakt zur Presse, Pressetermine, Sammlung bzw. Koordinierung der
Zuarbeiten (Archivierung der veröffentlichten Berichte), - Gestalterische Leitung der Gesamtpräsentation de Abteilungen mit allen Medien,
- Pflege der Internetseite.
- Kassenwart Leistungssport:
- Verwaltung der Finanzen des Leistungssportbereichs
- Unterstützung des Leistungssportvertreters
§7 Abstimmungsordnung im Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand kann Entscheidungen, insbesondere über die
Verteilung der Gelder gemäß des von der Mitgliederversammlung verabschiedeten
Haushaltsplan, selbst verfassen. - Der erweiterte Vorstand kann Beschlüsse fassen, die von der
Mitgliederversammlung offen gehalten wurden. Im Haushaltsplan als Sonstiges
ausgewiesen.
Bei Unklarheiten ist der geschäftsführende Vorstand angehalten eine
Mitgliederversammlung einzuberufen. Der erweiterte Vorstand kann nur bei Gefahr von
schuldhaftem Verzögern über die Mitgliederversammlung hinweg entscheiden. Er muss
der folgenden Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen.
§8 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei
Kassenprüfer, die nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer
prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des ZT sowie die
Kassenführung sachlich und rechnerisch, bestätigen diese durch ihre Unterschrift und legen
der Mitgliederversammlung einen Bericht vor. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die
Kassenprüfer zuvor dem geschäftsführenden Vorstand berichten. Die Prüfungen sollen
innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des
Geschäftsjahres stattfinden. Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für 2
Jahre gewählt und können wiedergewählt werden.
§9 Fördernde Mitgliedschaft
- Erwerb der Mitgliedschaft:
a) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person ab dem 18.
Lebensjahr werden.
b) Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands aufgrund
eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Abteilung zu
richten.
c) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des Aufnahmebeitrags und der ersten
Beiträge. - Rechte und Pflichten fördernder Mitglieder:
Fördernde Mitglieder haben das Recht am Vereinsleben teilzunehmen, haben aber
kein Recht auf Sportstättennutzung, Trainingsbetreuung und sonstige
trainingsfördernde Maßnahmen. - Beiträge:
Fördernde Mitglieder haben eine einmalige Aufnahmegebühr in der Höhe von 20€
und einem Jahresbeitrag von mindestens 80€ zu zahlen. Darüber hinaus kann jedes
förderndes Mitglied seinen Beitrag selbst bestimmen. Der Beitrag ist mindestens
halbjährlich zu entrichten. Der Eintritt ist jederzeit möglich. Erfolgt der Eintritt vor
dem 30.06. ist der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Erfolgte er ab dem 01.07. ist der
halbe Jahresbeitrag zu zahlen. - Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Beendigung der fördernden Mitgliedschaft ergibt sich aus der Kündigung der
Fördervereinbarung.
§10 Unterstützung des Vereins
- Zur Unterstützung und Mitwirkung bei der Aufrechterhaltung des Vereinslebens des
ZT sind alle Mitglieder verpflichtet. - Mitglieder, die keine fördernde Mitgliedschaft haben, leisten ab einem Alter von 16
bis zu einem Alter von 70 Jahren Arbeitsstunden pro Jahr für den Verein. - Die Anzahl der Arbeitsstunden ist in der Beitragsordnung festgelegt. Diese
gemeinnützigen Arbeitsstunden umfassen Leistungen zur Pflege und Erhaltung
seiner Einrichtungen, seiner Wettbewerbstätigkeit sowie gesellschaftliche
Leistungen im Rahmen der Vereinstätigkeit. - Die Ableistung dieser Arbeitsstunden ist eine Bringschuld der betreffenden
Vereinsmitglieder. - In begründeten Fällen kann nach Antragstellung für nicht geleistete Arbeitsstunden
vom Vorstand auf eine finanzielle Abgeltung entschieden werden. - Für unbegründet nicht geleistete Arbeitsstunden ist der in der Beitragsordnung
festgelegte Stundensatz fällig.